24 Apr 2019

Einstufung eines Segway als Kraftfahrzeug – Trunkenheitsfahrt

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Ein Mann hat alkoholisiert (1,5 Promille) ein Segway gesteuert. Der Angeklagte ist daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Weiterhin wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Der Angeklagte hat dagegen Rechtsmittel eingelegt und sich im Verfahren damit verteidigt, dass ein Segway kein Kraftfahrzeug sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht widersprach in seinem Beschluss vom 19.12.2016 dieser Argumentation und stellte klar, dass es sich bei einem Segway um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB handelt (OLG Hamburg, Az. 1 Rev 76/16). Die Revision des Angeklagten wurde auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

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