14 Feb 2018

Verspätete Betriebskostenabrechnung

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Generell sind Vermieter verpflichtet, bei Wohnungsmietverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres die Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Sofern sie ausnahmsweise eine Verspätung nicht zu vertreten haben, darf eine Abrechnung auch noch später erklärt werden.

An diese Nachweispflicht hat der BGH mit seiner Entscheidung VIII ZR 249/15 definierte Anforderungen gestellt.

Der Vermieter wandte im verhandelten Fall ein, dass die Betriebskostenabrechnung noch nicht vorgelegt werden konnte, da die Hausverwaltung zuvor keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hatte. Da die Eigentümergemeinschaft aber erst verspätet (mehr als zweieinhalb Jahre später) einen neuen Verwalter beauftragt hat, sah der BGH dies als Verantwortungsbereich des Vermieters und verspätetes Tätigwerden.

Der Mieter muss deshalb die (verspätet vorgelegte) Nebenkostenabrechnung nicht zahlen.

In diesen speziellen Fällen ist stets eine Einzelfallprüfung und Einholen fachkundigen Rates notwendig!

 

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