04 Nov 2022

Verschärfte Regelungen im Arbeitsrecht: Nachweisgesetz

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Durch die seit 01.08.2022 in Kraft getretenen Änderungen des Nachweisgesetzes hat es eine erhebliche Erweiterung des in § 2 Nachweisgesetz enthaltenen Katalogs der Mindestinhalte von Arbeitsverträgen gegeben.

Das Nachweisgesetz existiert bereits seit 1995 und ist damit nicht neu. In der Praxis war es bislang wenig bekannt, aber auch nach bisheriger Rechtslage hatten Arbeitnehmer/innen einen Anspruch, auf Anforderung einen schriftlichen Nachweis über die geltenden Arbeitsbedingungen zu erhalten.

Die ab dem 01.08.2022 geltende Neufassung des Nachweisgesetzes erweitert die Liste der Regelungsgegenstände, die in einem Nachweis enthalten sein müssen. Außerdem besteht nach der Neufassung erstmals eine Nachweispflicht auch ohne entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers, allerdings ausschließlich für nach dem 01.08.2022 neu begründete Arbeitsverhältnisse.

Bislang waren durch das Nachweisgesetz folgende Arbeitsbedingungen erfasst:

  • Name und Anschrift von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • bei Befristung: Dauer,
  • Arbeitsort,
  • Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit,
  • Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen etc.,
  • Arbeitzeit,
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • Kündigungsfristen,
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Ab dem 01.08.2022 kommen folgende Punkte zusätzlich dazu:

  • bei Befristung: konkretes Enddatum,
  • falls zutreffend: Hinweis auf Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsortes,
  • sofern vereinbart: Dauer der Probezeit,
  • Vergütung von Überstunden sowie für alle Entgeltbestandteile deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • vereinbarte Ruhepausen,
  • bei Schichtarbeit: Angaben zum System, Rhythmus und Änderungsmöglichkeiten,
  • bei Abrufarbeit: genaue Angaben zur Ausgestaltung,
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • falls betriebliche Alterversorgung zugesagt ist: Name und Anschrift des Versorgungsträgers,
  • das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren, zumindest das Schriftformerfordernis, die Kündigungsfrist und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

In der jetzigen Neufassung des Nachweisgesetzes ist in § 4 erstmals eine Bußgeldvorschrift enthalten. Danach handelt ordnungswidrig, wer einen erforderlichen Nachweis nicht oder nicht richtig aushändigt. Solche Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden.

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