Neue Kindesunterhaltsbeträge zum Jahresstart
Ab 01.01.2020 erhöhen sich die Unterhaltsbeträge, die Kindern zustehen, wenn sie von einem Elternteil getrennt leben. Dies muss unter Umständen auch beim Wechselmodell Berücksichtigung finden, sodass rechtzeitige Information für alle Beteiligten wichtig ist, um Streitigkeiten vorzubeugen.
Die Beträge in der niedrigsten Einkommensstufe haben sich auf 369,00 € für Kinder bis zum 6. Geburtstag (alt: 354,00 €), auf 424,00 € für Kinder bis zum 12. Geburtstag (alt: 406,00 €) und auf 497,00 € für Kinder bis zum 18. Geburtstag (alt: 476,00 €) erhöht. Für Kinder über 18 Jahre fällt die Erhöhung mit 3,00 € (von 527,00 € auf 530,00 €) geringer aus. Das jeweilige staatliche Kindergeld muss bei der Ermittlung der Zahlbeträge berücksichtigt werden.
Auch die Unterhaltsvorschussbeträge, die vom Staat gezahlt werden, wenn der nichterziehende Elternteil nicht leistungsfähig ist, wurden erhöht.
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt beim Nichterwerbstätigen nunmehr 960,00 € und beim Erwerbstätigen 1.160,00 €, wobei Kosten für die Unterkunft (warm) in Höhe von 430,00 € enthalten sind.
Leider wird in der Praxis oft übersehen, dass die Problematik des Kindesunterhaltes auch bei Wechselmodell und unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern eine Rolle spielt. Es kann trotz gleichartigem Versorgungsaufwand dazu kommen, dass auch bei regelmäßig wechselnder Betreuung des Kindes ein Elternteil Kindesunterhalt zahlen muss. Präventiv kann nur zu rechtzeitiger individueller und juristisch fundierter Prüfung geraten werden.