Mitmieter und Lärm
Immer wieder müssen sich Gerichte damit auseinandersetzen, welcher Lärmpegel in einem Mehrfamilienhaus hingenommen werden muss bzw. ab wann der Vermieter gehalten ist, gegen einen lärmenden Mieter vorzugehen.
Wie immer ist eine Einzelfallprüfung notwendig. Im einem Fall, der vom Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 65 S 104/21 entschieden wurde, betrachtete das Gericht eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn die Nachbarn regelmäßig lautstark streiten, ständig die Türen knallen und die Kinder permanent nach 22.00 Uhr noch wild toben lassen.
Die Entscheidung ist nachvollziehbar. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung, inwieweit eine derart begründete Kündigung Bestand hat oder nicht, kommt es – wie immer – auf ein akkurat geführtes „Lärmprotokoll“ und gegebenenfalls Zeugenbenennung an. Eine ordentliche Vorbereitung sichert durchaus den juristischen Erfolg für die lärmgeplagten Mitmieter.