15 Jul 2019

Alter als Härtegrund für Kündigung

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Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein hohes Alter des Mieters (hier: 80 Jahre bei Kündigung des Mietverhältnisses) ein gewichtiger Härtegrund dafür sein kann, dass der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.

Maßgeblich beim vorliegenden Fall war die Tatsache, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs erfolgte und der Mieter keine Pflichtverletzungen begangen hat. Für diesen Fall muss eine Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters in Kontext gebracht werden mit dem Fortsetzungsinteresse des Mieters aufgrund der Altersstruktur. Wenn für den Vermieter im Wesentlichen nur wirtschaftliche Gründe für die Eigennutzung anstehen, ist das Interesse des langjährig vertragstreuen betagten Mieters in den Vordergrund zu stellen (Urteil vom 12.03.2019 (67 S 345/18)).

 

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