12 Mrz 2018

Wichtige Änderungen des allgemeinen Werkvertragsrechts

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Nach der Neuregelung in § 632a Abs. 1 BGB ist ab 01.01.2018 der Besteller grundsätzlich verpflichtet, Abschlagszahlungen zu leisten, auch wenn wesentliche Mängel vorliegen. Er darf jetzt nur noch einen angemessenen Betrag bei Vorliegen von Mängeln an der bis dato erbrachten Leistung zurückhalten.

Nach der Neuregelung in § 640 Abs. 2 BGB gilt nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung als abgenommen, obwohl keine Abnahmeerklärung des Bestellers vorliegt (sogenannte Abnahmefiktion). Abgenommen gilt ein Werk dann, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

In § 648a BGB wird für beide Vertragspartner ein Recht zur Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund neu eingeführt.

Was sich zu diesen Problemstellungen in der Rechtsprechung ergibt, wird interessant werden. Eine möglichst gründliche juristische Vorbereitung wird immer hilfreich sein.

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