26 Mrz 2019

Verschweigen von gesundheitlichen Bedenken kann Kündigung rechtfertigen

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Ein Mitarbeiter war seit Jahren als Lkw-Fahrer für Gefahrguttransporte durch den Arbeitgeber eingesetzt worden. Die Durchführung von Gefahrguttransporten stellt eine im hohen Maße gefahrgeneigte Tätigkeit dar, da bei Unfällen extrem hohe Schäden auftreten können, die nicht nur Leib und Leben des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer sowie die Wirtschaftsgüter des Gefahrgutunternehmers und seiner Kunden betreffen können sondern auch darüber hinausgehende wichtige Belange der Allgemeinheit betreffen können. Den Unternehmer als Arbeitgeber trifft daher ein besonders hohes Haftungsrisiko. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, nur solche Fahrer bei der Durchführung von Gefahrguttransporten einzusetzen, die in gesundheitlicher Hinsicht uneingeschränkt dafür geeignet sind. Hierzu sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen.

Im konkreten Fall hat der beauftragte Betriebsarzt das Ergebnis einer Untersuchung über die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers als Fahrer von Gefahrguttransporten mit befristeten gesundheitlichen Bedenken gegen seinen Einsatz eingeschätzt. Hierüber informierte der Arbeitnehmer jedoch nicht seinen Arbeitgeber. Als der Arbeitgeber später von dem Untersuchungsergebnis Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Köln stelle es einen wichtigen Arbeitsvertragsverstoß dar, wenn der Arbeitnehmer das Ergebnis einer solchen Untersuchung dem Arbeitgeber verschweige (vgl. LAG Köln, Az.: 7 Sa 217/15).

 

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