Urlaubskürzung bei Kurzarbeit
Das Thema „Corona“ beschäftigt die Gerichte nach wie vor bei verschiedenen Themen. Das BAG musste Fragen der Urlaubsgewährung letztinstanzlich klären.
Aufgrund des Arbeitsausfalls infolge der Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein. Die Arbeitnehmerin befand sich daraufhin im Jahr 2020 während drei Monaten durchgehend in Kurzarbeit „Null“. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin neu zu berechnen und den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 entsprechend des Arbeitsausfalls anteilig zu kürzen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 30.11.2021 fest, dass der kurzarbeitbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruches rechtfertigt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sind Arbeitgeber im Rahmen einer Kurzarbeitsperiode berechtigt, den Urlaub der Belegschaft rechtssicher anteilig zu kürzen, sofern dies allerdings seitens der Arbeitgeber überhaupt gewollt ist (BAG, Urt. v. 30.11.2021).