Neues zur Kleinreparaturenklausel in Wohnungsmietverträgen
Das Amtsgericht Völklingen hat sich in einer ausführlichen Entscheidung mit dem notwendigen Inhalt einer Kleinreparaturenklausel in Wohnungsmietverträgen befasst.
Einzelne Punkte waren bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
Die jetzt vorliegende Entscheidung gibt nun Rechtssicherheit.
Eine Klausel, mit der der Wohnungsmieter zur Kostenübernahme der Kleinreparaturen verpflichtet wird, ist nur dann wirksam, wenn
- die Klausel keine Pflicht für den Mieter enthält, selbst zu reparieren oder einen Handwerker zu rufen,
- für den Einzelfall jeweils eine Kostengrenze festgelegt wird,
- bei Überschreitung dieser Kostengrenze keine Beteiligung des Mieters vorgesehen ist,
- für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Obergrenze vorgesehen ist,
- die jeweilige Reparatur sich nur auf diejenigen Teile der Mietsache bezieht, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Außerdem hat das Gericht entschieden, dass sich die Kleinreparaturenklausel nicht nur auf Bestandteile der Wohnung beschränken muss, die zu Beginn des Mietverhältnisses in einem neuwertigen Zustand waren.
Weiterhin wurde durch das Gericht noch einmal bestätigt, dass eine Kostenobergrenze von 150,00 € im Einzelfall bei einer Gesamtobergrenze von 8 % der Jahresgrundmiete zulässig ist.
(AG Völklingen, Beschluss vom 10.01.2023 – 5 C 188/22)