30 Mai 2018

Neue gesetzliche Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge

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Mit den §§ 650b ff. BGB wird erstmals ein eigenes gesetzliches Architekten- und Ingenieurvertragsrecht geschaffen. Danach wird der Architekten- und Ingenieurvertrag als werkvertragsähnlicher Vertrag eingeordnet, auf den aber – neben einzelnen bauvertragsrechtlichen Vorschriften – insbesondere die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrecht entsprechend anwendbar sind.

In § 650p Abs. 1 BGB wird dargelegt, dass ein Architekten- und Ingenieurvertrag in der Regel bei Beauftragung mit der Planung bzw. Überwachung eines Bauwerks bzw. einer Außenanlage vorliegt.

§ 650q Abs. 2 BGB bestimmt, dass sich die Vergütungsanpassung für den Fall von berechtigten Änderungsanordnungen des Auftraggebers gemäß § 650b BGB nach der HOAI richtet, soweit deren Geltungsbereich eröffnet ist. Im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend.

In § 650r Abs. 1 BGB ist das Sonderkündigungsrecht des Bestellers nach Erhalt der Planungsgrundlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB geregelt. Der Unternehmer (Architekt oder Fachingenieur) hat dem Auftraggeber (Besteller) eine angemessene Frist für die Zustimmung zur Planungsgrundlage zu setzen. § 650r Abs. 3 BGB klärt, dass der Architekt oder Fachingenieur im Falle der Kündigung nach Vorlage der Planungsgrundlage nur eine Vergütung für die Leistungen erhält, die bis zu diesem Zeitpunkt (Kündigung) erbracht worden sind.

Gemäß § 650s BGB hat der Unternehmer (Architekt oder Fachingenieur) das Recht auf eine Teilabnahme nach Baufertigstellung.

Sofern der Besteller den Architekten oder Fachingenieur wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch nimmt, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer (Architekt oder Fachingenieur) die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Auch hier gibt es also wichtige gesetzliche Neuerungen, deren rechtzeitige Kenntnis und Umsetzung helfen soll, gerichtlichen Streitigkeiten vorzubeugen.

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