Mangelhafter Gebrauchtwagen: Händler muss zahlen
Der Gebrauchtwagenkauf stellt sowohl Käufer als auch Verkäufer vor immer neue Herausforderungen, welche nicht selten durch deutsche Gerichte entschieden werden müssen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Kundin einen Wagen bei einem Gebrauchthändler für 25.000,00 € erworben. Bereits nach kurzer Zeit fing dieser an zu ruckeln, sodass sie das Auto zum Händler zurückbrachte. Im Rahmen seines Nachbesserungsrechtes führte der Gebrauchtwagenhändler eine zweiwöchige Reparatur durch. Da das Ruckeln anschließend auch weiterhin vorhanden war, brachte die Frau ihr Fahrzeug in eine andere Werkstatt und ließ es dort reparieren.
Vor Gericht klagte sie nun auf Erstattung der Reparaturkosten sowie auf Verdienstausfall und Fahrtkosten.
Im Rahmen seines Urteils führt das Amtsgericht Ansbach dazu Folgendes aus:
„Verkauft ein Autohändler ein mangelhaftes Fahrzeug, muss der Kunde ihm nur einmal die Möglichkeit für eine Reparatur geben. Wenn er den Mangel nicht beheben kann, muss er für die Reparatur durch eine andere Werkstatt aufkommen. Die Gelegenheit für eine zweite Reparatur muss die Klägerin dem Händler nicht einräumen.“
Aus diesem Grund hatte die Klage vollumfänglichen Erfolg und der Gebrauchtwagenhändler hatte der Kundin neben den Reparaturkosten auch Verdienstausfall und Fahrtkosten zu erstatten.
(AG Ansbach, Az.: 3 C 1155/15)
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