12 Jan 2018

Hinweispflichten des Auftragnehmers bei der Erbringung von Werkleistungen

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Ein Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Erbringung von Beschichtungsarbeiten auf einer Betonfläche. In der Folge löste sich das aufgebrachte Beschichtungsmaterial ab und der darunterliegende Beton wurde nicht mehr geschützt. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.04.2014 (7 U 57/13) hat der Auftragnehmer die Herstellerangaben zur Verarbeitung unter Berücksichtigung der jeweiligen Baustellenbedingungen zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass die Baustelle die Verarbeitung des vorgeschriebenen Produkts nicht zulässt, muss der den Auftraggeber darauf hinweisen. Sofern dem Auftragnehmer hierzu Vorgaben fehlen, muss er gegebenenfalls die erforderlichen Erkundigungen selbst einholen.

 

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