24 Mai 2017

Gartenpflege und Betriebskostenabrechnung

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Die Bäume haben grüne Blätter, der Rasen wächst – die Vegetationsperiode hat Fahrt aufgenommen. Die urbane Bebauung ist zunehmend durch Gemeinschaftsgärten geprägt. Gerade bei Mehrfamilienhäusern, bei denen die Mieter zum Teil die Grünflächen nicht einmal nutzen dürfen, legt der Vermieter oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen Hand an, um zu pflegen. Jährlich gibt es dann Streit, was auf Betriebskostenabrechnung umgelegt werden kann.

Die Kosten, die regelmäßig umgelegt werden, betreffen das Rasenmähen, das Unkrautjäten, die Bewässerung der Gartenanteile und die Entsorgung der Gartenabfälle. Streit gibt es regelmäßig beim Beschneiden von Sträuchern und Bäumen. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die komplette Umgestaltung eines Gartens oder eine Neuanlage nicht zu den laufenden Betriebskosten gehören, wohl aber der wiederkehrende Kulturschnitt. Auch wenn ein kranker Baum beseitigt werden muss, dürfen die Kosten der Ersatzbepflanzung den Mietern in Rechnung gestellt werden. Da es bei solchen Fällen oft ratsam ist, nicht nur den gärtnerischen Teil gründlich vorzubereiten, sondern auch den juristischen, sollte das Vorgehen zeitig auch mit fachkundigem Rat untersetzt werden.

 

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