20 Mai 2020

Corona- Krise: Änderungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

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Vorübergehend wurden Erleichterungen für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und europäische Gesellschaften geschaffen mit der Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Weiterhin wurden Möglichkeiten einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen, geschaffen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen. Damit wird die bisherige 8-Monats-Frist verlängert.

Für die GmbH wird vorübergehend die erleichterte Möglichkeit einer Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe geschaffen.

Für Genossenschaften und Vereine erfolgen ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen.

Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellung getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.

Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wurde angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss des neuen Wirtschaftsplanes fortgilt.

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