Anspruch von Kunden auf Rückzahlung der Monatsbeiträge wegen Corona-Lockdown
Während eines Corona-Lockdowns war der Betreiber eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zur Schließung seines Fitnessstudios gezwungen.
Er konnte dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Studios nicht gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht nicht erfüllen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2022 entschieden, dass für den Zeitraum der Schließung der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge hat, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs.2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.
Desweiteren hat der Betreiber eines Fitnessstudios gegenüber seinem Vertragspartner auch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird.
BGH, Urteil vom 04.05.2022, Az: XII ZR 64/21