27 Mrz 2016

Änderungen Schadenersatzrecht

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Durch das 2. Schadenersatzänderungsgesetz hat der Gesetzgeber Änderungen bei verschiedenen Schadenersatzanspruchsgrundlagen vorgenommen, so auch im Arzneimittelgesetz (AMG).

  1. Arzneimittelgesetz

Mit den § 84 ff. AMG wurde nunmehr die Beweislast für die Fehlerursache umgekehrt, eine an die Eignung des Arzneimittels zur Schadensverursachung geknüpfte Kausalitätsvermutung und ein gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch des durch Arzneimittelgeschädigten gegenüber dem Medikamentenhersteller normiert.

  1. Gefährdungshaftung

Ein Schmerzensgeldanspruch besteht jetzt auch aus Gefährdungshaftung, d. h. derjenige, welcher einen gefährlichen Gegenstand (z. B. Kfz, Schienenbahn oder Flugzeug) inne hat, haftet im Schadensfall in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auch ohne ein Verschulden für ein angemessenes Schmerzensgeld.

  1. Schadensersatz

Mehrwertsteuer kann als Schadensersatz insbesondere nach Verkehrsunfällen nicht mehr fiktiv, sondern nur noch dann und nur in der Höhe erstattet verlangt werden in der sie tatsächlich angefallen ist.

  1. Minderjährigenhaftung

Kinder zwischen 7 und 10 Jahren haften für von ihnen verursachte Schäden im Kfz- und Schienenverkehr nur noch, wenn sie den Schaden vorsätzlich, d. h. absichtlich verursacht haben.

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