08 Mai 2020

Änderungen im Zivilrecht

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Im Bereich des Zivilrechts wurden im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 in Artikel 240 besondere Regelungen getroffen, die Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertragliche Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit eingeräumt, die Leistungen einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dies für sie nachteilige rechtliche Folgen hat. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden.

Zum Zweck der Vermeidung negativer rechtlicher Folgen im Miet- und Pachtrecht wurde das Kündigungsrecht des Vermieters dahingehend beschränkt, dass das Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund gekündigt werden kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dabei ist der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und Nichtleistung durch den Mieter glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. Hiervon darf zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden.

Die Regelungen gelten entsprechend für Pachtverträge.

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge wurde eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dies mit einer Kündigungsschutzregelung nach Ablauf der Stundungsfrist.

Die Regelung betrifft Ansprüche von Darlehensgebern gegen Verbraucher, die im Zeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden. Erfasst werden von der Stundung Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens oder von Teilen des Darlehens, die bei einem (Teil-) endfälligen Darlehen in diesem Zeitraum fällig werden. Die Regelung gilt weiter für die während der Laufzeit des Vertrages regelmäßig anfallenden, üblicherweise monatlich zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen.

 

 

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