Keine Werbung mit Fotos von Beschäftigten ohne deren Einwilligung
Ein Arbeitgeber hatte von einer Mitarbeiterin zu Werbezwecken ein Foto angefertigt und genutzt, ohne vorher eine schriftliche Einwilligung der Mitarbeiterin einzuholen. Darüber hinaus wurde die Mitarbeiterin durch den Arbeitgeber nicht darüber informiert, wofür das Foto genutzt werden sollte.
Die Mitarbeiterin klagte daraufhin gegen die unrechtmäßige Verwendung ihres Bildes für Werbematerial.
Durch Urteil des Arbeitsgerichtes Münster wurde der Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu einer Entschädigung von 5.000,0 € verurteilt.
Gerade wenn das Arbeitsverhältnis endet, kommt es häufig zu Streitigkeiten bezüglich der Nutzung von Mitarbeiterfotos, z. B. auf der Firmenhomepage oder in Broschüren. Die Arbeitgeber sollten in solchen Fällen generell eine vorherige schriftliche Einwilligung des Beschäftigten einholen, um späteren (teuren) Gerichtsprozessen vorzubeugen.
(Az: 3 Ca 391/20)