28 Jun 2018

Weisungsrecht – Personalgespräch während der Krankschreibung

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Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15) muss ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krank ist, grundsätzlich nicht zu einem Personalgespräch erscheinen. Allerdings kann ihn der Arbeitgeber dann in den Betrieb rufen, wenn er ihn zur Erledigung wichtiger Arbeiten dringend vor Ort braucht, etwa weil er Unterlagen in seinem Büro hat, die nur er finden kann, oder weil nur er einen Verfahrensschritt in einem wichtigen Produktionsprozess kennt und er diese Kenntnis nicht telefonisch übermitteln kann. Der Weg in den Betrieb darf allerdings seiner Gesundheit nicht schaden.

Das Bundesarbeitsgericht wies u.a. darauf hin, dass während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber kein Weisungsrecht gemäß § 106 GewO hat, soweit es Pflichten betrifft, von deren Erfüllung der Arbeitnehmer krankheitsbedingt befreit ist. Dazu zählen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes die Arbeitspflicht als Hauptleistungspflicht sowie die unmittelbar damit zusammenhängenden Nebenleistungspflichten, die der Arbeitspflicht nahe kommen oder sogar Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht sind, und die ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers dienen.

 

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