26 Jan. 2008

Hinweiszettel am Auto = Schutz vor dem Abschleppdienst?

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Mit dieser Frage befasste sich das OVG Hamburg (Urteil vom 22.02.2005 – 3 Bf 25/02).

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein PKW war im Halteverbot geparkt worden. Die Fahrerin hatte hinter der Windschutzscheibe einen deutlich sichtbaren Hinweiszettel abgelegt. Aus diesem ging hervor, dass sie in etwa 30m Entfernung in einem bestimmten Gebäude anzutreffen sei und den PKW im Bedarfsfalle sofort entfernen könne. Das OVG Hamburg hatte die Frage zu entscheiden, ob der dennoch begonnene Abschleppvorgang rechtswidrig war.

Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Grundsätzen leiten lassen:

Steht der Fahrer des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges in unmittelbarer Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeuges, dann sind die Polizeibediensteten verpflichtet, vor Einleitung von Abschleppmaßnahmen ihn zur Störungsbeseitigung aufzufordern. Die Polizeibediensteten sind jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, den Verbleib des Fahrers nachzuforschen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer einen solchen Hinweiszettel in seinem PKW hinterlassen hat. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht jedoch dann, wenn sich aus dem Hinweiszettel ergibt, dass der Fahrer sich nach dem Abstellen des PKW an einen im unmittelbaren Nahbereich gelegenen Ort begeben hat (1), und dass dieser Hinweis mit einem erkennbaren Bezug zu der von dem Polizeibediensteten vorgefunden Situation eingesetzt worden ist (2). Der ausgelegten Nachricht muss also ein
Bezug zu der konkreten Situation zu entnehmen sein. Passt der ausgelegte Zettel von seinem
Inhalt her für eine Vielzahl von Fällen verbotswidrigen oder störenden Parkens (etwa auch in Form eines Aufklebers oder eines Vordruckes) kann der Polizeibedienstete nicht erkennen, dass die vom Fahrer behauptete kurzfristige Erreichbarkeit tatsächlich gegeben ist. Um diesen
Anforderungen gerecht zu werden, soll es nach dem Gericht ausreichen, wenn der Hinweiszettel das aktuelle Datum und die Uhrzeit nennt.

Ein derart gestalteter Hinweiszettel kann jedoch lediglich vor dem Abschleppen schützen, um ein
Bußgeld kommt der betreffende Fahrer nicht herum.

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