06 Nov 2016

Jeder kennt die Situation: An dem einen Tag hat man es ausnahmsweise mal besonders eilig und fährt ganz ausnahmsweise mal ein paar km/h zu viel. Und ausgerechnet in diesem Moment führt die Polizei am Straßenrand eine Geschwindigkeitskontrolle durch. In der anschließenden Anhörung im Bußgeldverfahren kann die zuständige Verkehrsbehörde mit der Möglichkeit der Auferlegung des Führens eines Fahrtenbuches drohen.

Aus diesem Grund hier ein paar allgemeine Informationen zur Fahrtenbuchauflage:

Die Möglichkeit der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches gewährt § 31a der StVZO. Die Maßnahme dient unter anderem dem Zweck der Sicherstellung der Fahrerfeststellung bei künftigen Verkehrsverstößen. Der Halterin oder dem Halter eines Kraftfahrzeuges kann das Führen eines Fahrtenbuches nur auferlegt werden, wenn bei einem zuvor erfolgten Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden konnte, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat.

Fraglich ist, wann die Feststellung eines Fahrzeugführers unmöglich war. Nicht möglich war die Ermittlung des Fahrers, wenn alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen ergebnislos geblieben sind. Dies ist u. a. dann nicht der Fall, wenn eine sachgemäße und unverzügliche Befragung des Fahrzeughalters hätte durchgeführt werden können. Allein aufgrund des Umstandes, dass keine Rücksendung des Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgte, kann nicht generell unterstellt werden, dass der Fahrzeughalter bestreite, das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt zu haben. Für eine derartige Annahme bedarf es vielmehr positiver Anhaltspunkte, die durch weitere Ermittlungen gegenüber dem Fahrzeughalter selbst zu gewinnen sind. In Betracht kommt dabei nicht nur eine Befragung des Fahrzeughalters selber, sondern auch zum Beispiel eine Nachbarschaftsbefragung. An dieser Stelle setzt daher gezielte juristische Argumentation an, um Nachteile für den Fahrzeughalter zu vermeiden.

Wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, muss zudem bei der Dauer der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches gemäß § 31a StVZO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Bundesautobahnen als verhältnismäßig betrachtet:

– bei 25 km/h zu viel: 6 Monate Fahrtenbuchauflage

(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17. November 2009   1 B 466/09  , juris)

– bei 27 km/h zu viel: 9 Monate Fahrtenbuchauflage

(OVG der Freien Hansestadt Bremen,Beschluss vom 01. August 2007   1 A 465/06  , juris)

– bei 44 km/h zu viel: 18 Monate Fahrtenbuchauflage

(OVG für das Land Schleswig-Holstein,               Beschluss vom 26. März 2012   2 LA 21/12  , juris)

Um das grundsätzliche Ziel der Maßnahme zu erreichen, wird eine Untergrenze von mindestens 6 Monaten angenommen.

Es besteht eine jederzeitige Vorlagepflicht gegenüber der anordnenden Behörde.

Die Fahrtenbuchauflage kann nicht nur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern auch bei allen anderen Verkehrsverstößen angeordnet werden.

 

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