21
Feb
2017
Aufmaß als Grundlage für Rechnungslegung des Auftragnehmers
Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in seiner Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.
Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 17.05.2016 (4 U 196/15) kann der Auftraggeber die Richtigkeit des Aufmaßes durch einfaches Bestreiten zurückweisen. Der Auftraggeber ist in dem Moment nicht verpflichtet, ein eigenes Aufmaß zu erstellen.
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