Verletzung des Persönlichkeitsrecht
Das Amtsgericht München musste sich damit auseinandersetzen, dass bei einem seit längerem andauernden nachbarschaftlichen Streit eine Wildüberwachungskamera auf dem Gelände des einen Nachbarn auftauchte und der andere Nachbar Antrag auf einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Entfernung der Kamera stellte.
Das Gericht hat ausdrücklich dargelegt, dass die Frage, ob die Kamera tatsächlich die Terasse und den Garten des Antragstellers erfasst oder nicht, nicht vordergründig ist. Bei einem lange eskalierenden Nachbarstreit ist allein die Vermutung, dass die Kamera nur deshalb aufgestellt wurde, um den anderen Nachbarn zu verunsichern, als ausreichend zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen.
Auch mündliche Beteuerungen, es solle keine neue Kamera aufgestellt werden, reichten nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu widerlegen.
Das Gericht hat das Persönlichkeitsrecht auf dem eigenen Grundstück als hochsensiblen Schutzbereich eingeschätzt. Es ist nicht hinzunehmen, dass ein ständiges Gefühl der Beobachtung und Überwachung ausgelöst wird. Im vorliegenden Fall hatte sogar das vorgeschaltete Rufen der Polizei keine Abhilfe verschafft, sodass die einstweilige Verfügung berechtigt war.
AG München, Beschluss vom 01.02.2023 – 171 C 11188/22