Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten
Seit Inkrafttreten des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Beispiel in privaten Gärten grundsätzlich verboten.
Die früher geltenden Bestimmung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Frühjahr und Herbst wurde abgeschafft. Verstöße können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Schlussendlich geht es auch darum, Umweltbeeinträchtigungen beim Verbrennen (Freisetzung von Rauch, klimaschädlichen Gasen und Feinstaub) zu vermeiden.
Jeder Gartenbesitzer ist also gehalten, eigene pflanzliche Abschnitte zu kompostieren oder (gegen Geld) an den Werkstoffhöfen abzugeben. Die Fragen der Genehmigung privater Lagerfeuer werden üblicherweise von der Polizeiverordnung der Stadt oder Gemeinde erfasst. Brauchtumsfeuer der Kommunen sind von dieser Regelung ausgenommen.