Neues Bauvertragsrecht
Zum 01.01.2018 ist das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes in Kraft getreten. Es umfasst folgende Schwerpunkte:
1. Neuregelungen und Änderungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts,
2. neue gesetzliche Regelungen für alle Bauverträge,
3. neue gesetzliche Regelungen für Verbraucherbauverträge,
4. neue gesetzliche Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge,
5. neue gesetzliche Regelungen zum Bauträgervertragsrecht.
Darüber hinaus wurden die rechtlichen Regelungen bezüglich der kaufrechtlichen Mängelhaftung verändert.
Die Neuregelungen gelten für alle Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen werden.
Um eine Beschleunigung der sich teilweise über Jahre hinziehenden Bauprozesse zu erreichen, ist die Bildung von Spezialkammern für Baustreitigkeiten an Land- und Oberlandesgerichten vorgesehen. Darüber hinaus wird in § 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG eine Spezialzuständigkeit für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und dessen Vergütungsfolgen gemäß §§ 650b, 650c BGB geschaffen.
Für Betroffene ist es sinnvoll und notwendig, sich zügig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Ich werde in Kürze auf weitere Fragen eingehen, stehe Ihnen aber selbstverständlich über die bekannten Kontaktmöglichkeiten jederzeit zur Verfügung.