Nutzerfreundliches Urteil des BGH zu den so genannten Datschengrundstücken
Ein neuerliches Urteil des BGH vom 12.03.2008 kann Nutzern von sogenannten Datschengrundstücken Vorteile bringen. Der BGH hat entschieden, dass der Entschädigungsanspruch des Nutzers gem. § 12 Abs. 3 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses der Höhe nach nicht auf den Zeitwert des Gebäudes beschränkt ist.
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz differenziert hinsichtlich des Entschädigungsanspruches des Nutzers, ob das Nutzungsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Datschennutzer durch den Grundstückseigentümer oder den Nutzer bzw. durch eine vom Nutzer verschuldete Kündigung beendet wird. Kündigt der Grundstückseigentümer, so ist die an den Nutzer zu zahlende Entschädigung gem. § 12 Abs. 2 SchuldRAnpG nach dem Zeitwert der Datsche und eventueller Nebengebäude im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Bei einer Kündigung durch den Nutzer oder dann, wenn dieser die Kündigung des Grundstückseigentümers verschuldet hat, kann der Nutzer gem. § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG nur dann eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstückes durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist. Wenn der Nutzer die Datsche auf dem Grundstück errichtet hat, wird hierdurch oftmals eine erhebliche Wertsteigerung des Grundstückes erfolgt sein. Vor der nunmehr vorliegenden Entscheidung des BGH wurde größtenteils die Auffassung vertreten, dass die hierfür vom Nutzer zu beanspruchende Entschädigung ihre Obergrenze im Zeitwert der Datsche findet. Dem ist nun der BGH mit seinem Urteil vom 12.03.2008 entgegengetreten. Somit könnte der Nutzer bei einer Eigenkündigung eine erheblich höhere Entschädigung verlangen als bei einer K[ndigung durch den Grundstückseigentümer. Die Folge könnte ein Kündigungswettlauf zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer sein. Auf jeden Fall ist Grundstückseigentümern von übereilten verschuldensabhängigen Kündigungen abzuraten. Sowohl Grundstückseigentümer als auch Datschennutzer beraten und unterstützen wir hierzu gern.