Streitthema Elternunterhalt
Das die landläufige Meinung, dass nur Eltern für ihre Kinder zahlen müssen und nicht umgekehrt, nicht im Gesetzbuch steht, dürfte sich herumgesprochen haben.
Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.02.2014 verdeutlicht, dass selbstverständlich auch Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, wenn die entsprechenden Gegebenheiten vorliegen.
Die Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB besteht selbstverständlich in beide Richtungen.
Selbst wenn zwischen dem volljährigen Kind und dem Elternteil über lange Zeit kein Kontakt bestanden hat, der Vater sich aber anfangs um das minderjährige Kind angemessen gekümmert bzw. regelmäßig Unterhalt gezahlt hat, kann eine Unterhaltspflicht für das volljährige Kind gegenüber dem pflegebedürftigen Elternteil erwachsen. Für Kinder gelten hier Freibeträge (der so genannte Selbstbehalt), die im Einzelfall genau berechnet und geprüft werden müssen. Diese Beträge liegen gegenwärtig bei 1.600,00 € bei Alleinstehenden. Eine (einzige!) selbstgenutzte Immobilie muss ebenfalls seitens des Kindes nicht verwertet werden.
Diese Problematik wird in Zukunft die Gerichte öfter beschäftigen, da mit zunehmender Lebenserwartung bei nicht adäquat steigenden Einkünften bzw. Rentenbezügen im Falle der Pflege die eigenen Gelder des Elternteils oft nicht ausreichen, mithin die Allgemeinheit für die Pflegekosten aufkommen müsste. Auf den anderen Seite wird der Kontakt der Kinder zum Elternteil zum Beispiel nach Scheidungen nicht immer besser, wenn die Kinder volljährig sind. Verhärtete Fronten und Streitpotential sind absehbar. Vorbeugende rechtliche Beratung kann somit einen günstigen Verlauf mit Sicherheit positiv beeinflussen.