Gesetzliche Neuregelung zur Altersbefristung
Zum 01.05.2007 ist eine Änderung zur Altersbefristung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten.
Die ursprüngliche Regelung sah vor, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages dann keines sachlichen Grundes bedurfte, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. bzw. das 52. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Regelung wurde durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) als europarechtswidrig angesehen, da sie eine Ungleichbehandlung wegen des Alters darstellte.
Nach der seit 01.05.2007 geltenden Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG steht die sachgrundlose, kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem älteren Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arbeitnehmer muss bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Befristungsdauer darf max. fünf Jahre betragen.
- Der Arbeitnehmer muss unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mind. vier Monate beschäftigungslos gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Arbeitnehmer bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren auch mehrfach sachgrundlos befristet beschäftigt werden.
Nach wie vor bestehen gegen diese Regelung europarechtliche Bedenken, denn sie eröffnet die Gefahr, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z.B. nach Ablauf von fünfjähriger Altersbefristung zunächst für vier Monate unwiderruflich freistellt, um ihn im direkten Anschluss daran erneut befristet zu beschäftigen. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Regelung einer europarechtlichen Kontrolle standhält.