Grabpflegekosten und Pflichtteil
Oftmals erwachsen Streitigkeiten, wenn durch eine testamentarische Gestaltung ein Kind enterbt wird. Mit einer „großen Lupe“ werden von allen Beteiligten die einzelnen Positionen angeschaut und es kommt zu intensiven Streitigkeit, wenn Pflichtteile bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berechnen sind.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zwar die reinen Bestattungskosten bei der Pflichtteilsberechnung Anrechnung finden, nicht aber die Grabpflegekosten. Wenn also in einem Testament hierzu keine sinnvolle Gestaltung durch den Erblasser erfolgt, bleiben Instandhaltungs- und Pflegekosten der Grabstätte bei der Pflichtteilsberechnung außen vor (BGH IV ZR 174/20). Dadurch kann es durchaus zu nicht unerheblichen Verschiebungen zugunsten der Pflichtteilsberechtigten kommen.