{"id":317,"date":"2017-03-06T10:10:47","date_gmt":"2017-03-06T09:10:47","guid":{"rendered":"http:\/\/anwaltskanzlei-krummel.de\/cms\/?p=317"},"modified":"2017-03-06T10:10:47","modified_gmt":"2017-03-06T09:10:47","slug":"ausserordentliche-kuendigung-bei-arbeitsverweigerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-krummel.de\/cms\/ausserordentliche-kuendigung-bei-arbeitsverweigerung\/","title":{"rendered":"Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung bei Arbeitsverweigerung"},"content":{"rendered":"<p>Sofern sich ein Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach \u00a7 275 Abs. 3 BGB und\/oder auf ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nach \u00a7 273 Abs. 1 BGB beruft, kann dies nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.10.2015 als beharrliche Arbeitsverweigerung einen Grund f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche K\u00fcndigung nach \u00a7 626 BGB darstellen.<\/p>\n<p>In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer der Auffassung, dass er nicht vertragsgem\u00e4\u00df besch\u00e4ftigt, sondern vielmehr von seinem Arbeitgeber gedem\u00fctigt wird, sodass er bereits eine seelische Erkrankung erlitten habe. Der Arbeitnehmer k\u00fcndigte dem Arbeitgeber konkret an, gegebenenfalls von seinem Zur\u00fcckbehaltungsrecht Gebrauch machen zu wollen, wenn dieser ihn nicht vertragsgem\u00e4\u00df besch\u00e4ftige. Der Arbeitgeber betraute den Arbeitnehmer daraufhin mit konkreten Projekten, die dieser teilweise jedoch ablehnte. In der Folge bestand weiterhin Streit \u00fcber die vertragsgem\u00e4\u00dfe Besch\u00e4ftigung. Der Arbeitnehmer teilte dem Arbeitgeber dann mit, es sei ihm nicht mehr m\u00f6glich und zumutbar, seine Arbeitsleistung zu erbringen, sodass er von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach \u00a7 275 Abs. 2 und 3 BGB Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer daraufhin auf, zur Arbeit zu erscheinen, und zeigte ihm auf, dass ihm anderenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen k\u00f6nnen. Der Arbeitnehmer blieb jedoch wie angek\u00fcndigt von der Arbeit fern. Trotz Abmahnungen und mehrfachen Einladungen zu einem Personalgespr\u00e4ch nahm der Arbeitnehmer seine Arbeiten nicht wieder auf, weswegen der Arbeitgeber eine fristlose au\u00dferordentliche K\u00fcndigung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer aussprach.<\/p>\n<p>Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen und die Berufungsinstanz der Klage stattgegeben hatte, war das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass die K\u00fcndigung wirksam war (Urteil vom 22.10.2015 &#8211; 2 AZR 569\/14).<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht f\u00fchrte in dem Zusammenhang aus, dass die beharrliche Arbeitsverweigerung &#8222;an sich&#8220; einen wichtigen Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung darstellt. Der Arbeitnehmer war im konkreten Fall nicht berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, weil es ihm nicht unzumutbar war, sie zu erbringen. Nach Auffassung des Gerichtes lag weder eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung vor noch stand dem Arbeitnehmer ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 273 Abs. 1 BGB zu. Da der Kl\u00e4ger trotz wiederholter Aufforderung und mehrfacher Abmahnungen seine T\u00e4tigkeit nicht wieder aufnahm, handelt es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung auch unter Abw\u00e4gung der Gesamtumst\u00e4nde rechtfertigte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sofern sich ein Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach \u00a7 275 Abs. 3 BGB und\/oder auf ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nach \u00a7 273 Abs. 1 BGB beruft, kann dies nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.10.2015 als beharrliche Arbeitsverweigerung einen Grund f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche K\u00fcndigung nach \u00a7 626 BGB darstellen. 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