26 Apr 2016

Unmittelbar vor dem Linksabbiegen muss man sich nochmals nach hinten umschauen und vergewissern, dass kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Wer diese Regel verletzt, hat bei einem Unfall möglicherweise zumindest einen Teil von eigenem und gegnerischem Schaden zu tragen.

Dies verdeutlichen Entscheidungen mehrerer Gerichte: Linksabbiegen sei ein gefährliches Manöver und erfordere große Sorgfalt: Ein Linksabbieger müsse blinken, sich dann möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen und vorher in den Rückspiegel schauen. Bevor er endgültig abbiege, müsse er noch einmal in den Rückspiegel blicken bzw. sich wegen des toten Winkels kurz umschauen, um sicherzustellen, dass er keine nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, die links überholen möchten, gefährdet. Wer diese Pflicht missachtet, muss zumindest 50 % seines eigenen und des gegnerischen Schadens selbst tragen. Unter Umständen ist er alleine für den Schaden verantwortlich, wenn den anderen Unfallbeteiligten kein Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden kann. Die Betriebsgefahr des Überholenden tritt hinter dem Verschulden desjenigen vollständig zurück, der verkehrswidrig nach links abbiegt (KG Berlin – 12 U 41/05).

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