24 Feb 2014

Ab 01.05.2014 werden  nur noch grobe Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geldbuße  ab 60,00 €) und Verkehrsstraftaten „bepunktet“ und im Verkehrszentralregister in Flensburg  gespeichert.

Die Delikte sind in Anlage  13 der Führerscheinverordnung abschließend aufgeführt. Nicht mehr bepunktet und eingetragen werden ab 01.05.2014 Taten,  die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, wie z. B. Beleidigungen im Straßenverkehr, Verstoß  gegen das Pflichtversicherungsgesetz, unberechtigtes Befahren  einer Umweltzone, Verstoß  gegen die Fahrtenbuchauflagen oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Punkte die nach neuem Recht nicht eingetragen würden,  werden  zum 01.05.2014 automatisch im Verkehrszentralregister gelöscht.

Zukünftig  werden einfache Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt, grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten mit 2 Punkten  und Straftaten  mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit 3 Punkten  geahndet.

Bestehen  bleibende Punkte  werden  am 01.05.2014 automatisch umgerechnet:

1 – 3    Punkte     neu 1 Punkt

4 – 5    Punkte     neu 2 Punkte

6 – 7    Punkte     neu 3 Punkte

8 – 10  Punkte    neu 4 Punkte

11 – 13 Punkte   neu 5 Punkte

14 – 15 Punkte   neu 6 Punkte

16- 17 Punkte    neu 7 Punkte

18 und mehr Punkte      neu 8 Punkte.

Auch nach neuem Recht ist bei einem Stand bis zu 5 Punkten  einmal  in 5 Jahren der Abbau eines Punktes  bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (Kosten ca. 400,00 €) möglich.  Maßgeblich ist der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, welche innerhalb  von 3 Monaten bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden muss.

Tip: Da die alte Regelung bei einem Stand bis zu 8 Punkten den Abbau von 4 Punkten zuläßt, sollte diese Möglichkeit durch eine Teilnahmebescheinigung noch vor dem 01.05.2014 genutzt werden.

Ab dem 01.05.2014 erfolgt  bei einem Punktestand bis zu 3 Punkten  eine Vormerkung, bei 4 und 5 Punkten  eine Ermahnung, bei 6 und 7 Punkten eine Verwarnung.

Bei Erreichen  von 8 oder mehr Punkten  entzieht  die Behörde  wie bisher die Fahrerlaubnis. Nach neuem Recht werden  mit 1 Punkt geahndete  Delikte nach 2,5 Jahren,  mit 2 Punkten nach 5 Jahren und mit 3 Punkten  nach 10 Jahren unabhängig von Neueintragungen gelöscht.

Stand 2/2014

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