20 Jun 2013

Gute Zeiten für verantwortungsbewusste Tierfreunde – generelles Tierhaltungsverbot in Wohnungen gekippt

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Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Vermieter ihren Mietern nicht generell die Haltung von Kleintieren, Hunden oder Katzen in der Wohnung verbieten dürfen (BGH VIII ZR 168/12). In der Begründung wird darauf abgestellt, dass ein Mieter bei der Benutzung seiner Wohnung nicht unangemessen benachteiligt werden darf. Dazu gehört auch, dass dem Mieter zur vertragsgerechten Nutzung der angemieteten Wohnung die Möglichkeit eingeräumt werden muss, Haustiere in der Wohnung zu halten.

Voraussetzung ist immer, dass die Größe und Anzahl der Haustiere der Wohnung angemessen erscheinen, dass die Bausubstanz nicht angegriffen und das Miteinander mit Nachbarn nicht gestört wird. Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist also kein „Freibrief“ dafür, in einer kleinen Einzimmerwohnung zum Beispiel eine Vielzahl von Katzen halten zu dürfen. Auch Hunde, die nicht allein sein möchten und sich bei Abwesenheit des Halters lautstark bemerkbar machen und die Nachbarn stören, werden nicht automatisch zu tolerieren sein. Der BGH hat ausdrücklich betont, dass lediglich das generelle Verbot im Mietvertrag unwirksam sein kann. Für den weiteren Verlauf ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig, die die konkreten Gegebenheiten berücksichtigt.

Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten unter dieser Blickrichtung die schon abgeschlossenen oder geplanten Mietverträge prüfen und sich auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen, ehe die Sache gerichtlich eskaliert.

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